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Helms-Burton: Klagen gegen deutsches und holländisches Unternehmen gehen weiter

28.11.2022

Berufungsgericht in Florida hebt das Urteil eines Bezirksrichters auf. Die Schadensersatzklagen gegen Trivago (Deutschland) und Booking.com (Niederlande) können fortgesetzt werden.

Ein Bundesberufungsgericht in Florida hat entschieden, dass die Schadensersatzklagen nach Titel III des sogenannten Helm-Burton-Gesetzes gegen das zu Expedia gehörende Tourismusunternehmen Trivago mit Sitz in Deutschland und Booking.com mit Sitz in den Niederlanden zulässig sind und damit ein vorheriges Urteil eines Bezirksgerichts aufgehoben. „Wir kommen auch zu dem Schluss, dass die Klägerinnen berechtigt sind, ihre Ansprüche aus Titel III geltend zu machen“, heißt es.

Die Kläger, drei Einzelpersonen, sind US-Staatsbürger und lebende Erben separater Strandgrundstücke, die von der kubanischen Regierung nach der Revolution von 1959 verstaatlicht wurden. Nach der Beschlagnahme der Grundstücke baute die kubanische Regierung dort die Hotels Starfish Cuatro Palmas und Memories Jibacoa Resort. Bis vor kurzem konnten Besucher die Unterkünfte in den Resorts über Reisebuchungswebseiten Dritter buchen. Der Beschwerde zufolge haben die Booking.com und Expedia auf ihren Buchungswebseiten mit diesen Anlagen gehandelt.

Booking.com und Expedia hatten die Abweisung der Klage wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit, fehlender sachlicher Zuständigkeit und fehlender Klagebegründung beantragt. „Sie legten keine eidesstattlichen Erklärungen oder andere Beweismittel vor, die die Behauptungen über die Zuständigkeit in der Klage widerlegen. Die Anfechtung der persönlichen Zuständigkeit, war daher faktisch und nicht sachlich“, so das Gericht in seiner Begründung (PDF). Und weiter: „Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung heben wir das Urteil auf. Die Kläger behaupteten, dass die Booking Entitäten und Expedia Entitäten vollständig interaktive Reise-Websites betreiben, die in Florida zugänglich sind, und dass Einwohner Floridas diese Websites genutzt haben, um Unterkünfte in den Resorts zu buchen. Diese Behauptungen, die unten nicht bestritten wurden, begründen die persönliche Zuständigkeit. Wir kommen auch zu dem Schluss, dass die Kläger für ihre Ansprüche aus Titel III nach Artikel III klagebefugt sind.“

Die Ansprüche der Kläger, so das Gericht, ergeben sich nach dem Helms-Burton-Gesetz zumindest teilweise direkt aus den Kontakten der Booking Entitäten und der Expedia Entitäten mit Florida – die auf Einwohner Floridas ausgerichtete und an diese gerichtete Werbung, der Zugriff auf ihre Websites durch Einwohner Floridas und die Nutzung dieser Websites durch einige Einwohner Floridas zur Buchung von Unterkünften in den Resorts.

Booking.com und Expedia machen außerdem geltend, dass die sachliche Zuständigkeit für diesen Fall fehle. Die beiden Unternehmen argumentieren im Wesentlichen, dass die Kläger keinen Schaden in der Sache geltend machen können; selbst wenn die beiden Unternehmen die Immobilien nicht nutzen würden, wären die Immobilien immer noch von der kubanischen Regierung beschlagnahmt worden und die Positionen der Kläger wären unverändert. Sie argumentieren weiter, dass jeglicher Schaden nicht auf sie zurückzuführen sei, da sie die Immobilien der Kläger nicht beschlagnahmt hätten und die Hotels nicht betreiben würden. Auch diese Argumente wies das Gericht zurück. Es hebe daher die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht auf und verweise die Sache zur weiteren Verhandlung zurück.

Ermöglicht wird die Klage durch den Libertad Act, auch Helms-Burton-Gesetz genannt, eine 1996 vom US-Kongress erlassene Verschärfung der US-Blockade gegen Kuba. Die Klauseln III und IV waren von allen US-Präsidenten in Sechs-Monats-Schritten suspendiert worden. Donald Trump hatte sie Anfang 2019 als erster Präsident aktiviert und ebnete somit den Weg für Schadensersatzklagen vor US-Gerichten gegen Unternehmen, die nach der Revolution verstaatlichten Besitz nutzen.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte im März ein Bundesgericht in Miami ein Urteil mit Folgen gesprochen und entschieden, dass vier der weltweit größten Kreuzfahrtgesellschaften (Carnival, Norwegian, Royal Caribbean sowie die Schweizer MSC Cruises mit Sitz in Genf) an „verbotenen touristischen Aktivitäten“ und „Handel“ mit verstaatlichtem Besitz beteiligt waren, indem sie Passagiere nach Kuba beförderten und von der Nutzung der von der kubanischen Regierung nach der Revolution beschlagnahmten Hafenanlagen in Havanna profitierten.

 

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